Katastervermessung

Vorschriften

Katastervermessungen sind hoheitliche Vermessungsleistungen, die rechtliche Tatsachen am Grund und Boden beurkunden. Sie werden auf der Grundlage des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG) und nachgeordneter Rechts- und Verwaltungsvorschriften erbracht. Das Gesetz und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften können Sie auf den Internetseiten des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN) nachlesen und als PDF-Datei herunterladen.

Im Freistaat Sachsen dürfen Katastervermessungen und Abmarkungen nur vom Staatsbetrieb für Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN) für Grenzen des Freistaates sowie von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) ausgeführt werden.

Antrag auf Katastervermessung

Hier stellen wir Ihnen den Antrag auf Katastervermessung als PDF-Datei zum Download (klick auf Grafik oder rechte Maustaste "Ziel speichern unter") bereit. Sie können diesen ausdrucken, ausfüllen und uns per Post oder Fax zuschicken. Dazu benötigen Sie einen kostenlosen PDF-Reader, welchen Sie z.B. unter Adobe erhalten.

Katastervermessungen dokumentieren die Flurstücke und ihre Bebauung und dienen damit der Sicherung des Eigentums und der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden. Im Wesentlichen zählen wir zu den Katastervermessungen:

Grenzbestimmung (Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung)

Grenzstein

Die Flurstücksgrenzen sollen durch Grenzmarken (Grenzsteine, Grenzbolzen u.a.) in der Örtlichkeit dauerhaft erkennbar sein, um den Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zwischen beteiligten Nachbarn zu erleichtern. Diesem Anliegen geschuldet, dürfen die Grenzmarken nur von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder den zuständigen Behörden eingebracht, verändert oder entfernt werden. Wir unterscheiden dabei die Grenzfeststellung und die Grenzwiederherstellung. Unter einer Grenzfeststellung verstehen wir die erstmalige Festlegung einer neuen Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster, meist im Zuge einer Zerlegung. Die Grenzwiederherstellung ist dazu im Gegensatz das wieder Sichtbarmachen einer bereits im Liegenschaftskataster festgelegten (alten) Flurstücksgrenze in der Örtlichkeit.

Bitte beachten Sie, daß die Flurstücksgrenze eine eigentumsrechtliche Grenze darstellt, die nicht unbedingt in der Örtlichkeit mit einem vorhandenen Zaun oder einer Mauer übereinstimmen muß. Ja, selbst alte Grenzmarken können durch frühere Baumaßnahmen in ihrer Lage verändert worden sein. Aber falsche oder ungenau stehende Grenzmarken schränken Sie nicht in ihrem Eigentum ein, denn das wird im Grundgesetz durch Artikel 14 garantiert. Die Rechtssicherheit über die richtige Lage ihrer Flurstücksgrenzen erhalten Sie erst durch eine Grenzwiederherstellung.

Flurstückszerlegung

Risse

Mit der Flurstückszerlegung soll in der Regel eine grundbuchmäßige Grundstücksteilung vorbereitet, d.h. daß aus einem größeren Flurstück ein Teil abgetrennt wird, der später als eigenständiges Flurstück, ggf. mit eigenem Grundbuchblatt, entstehen soll.

Die Flurstückszerlegung legt die Grenzen des abzutrennenden Teil eindeutig fest und vergibt gleichzeitig für die dabei entstehenden Teilstücke separate (neue) Flurstücksnummern. Ein Eigentumsübergang, auch von Teilflächen, ist damit noch nicht verbunden, er bereitet diesen nur katastermäßig vor. Im Grundbuch erscheinen nach der Zerlegung unter einer laufenden Nummer die neuen Flurstücksnummern.

Gebäudeeinmessung

Das Vermessungsgesetz verpflichtet den Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten, wenn er ein Gebäude abbricht, neu errichtet bzw. in seinen Außenmaßen verändert die unverzügliche Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf eigene Kosten zu veranlassen. Für die Pflicht zur Gebäudeeinmessung geht man im allgemeinen von einem Zeitraum bis 2 Monate nach Abschluß der Maßnahme aus. Ansprechpartner für die Gebäudeeinmessung ist wieder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur. Nach Ablauf dieser Frist kann die katasterführende Behörde (Landratsamt / Städtisches Vermessungsamt) die Gebäudeeinmessung auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen. Die Gebäudeeinmessung dient der Aktualisierung des Liegenschaftskatasters.

Katastervermessung an langgestreckten Anlagen

Katastervermessung zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder der Veränderung einschließlich des Ausbaus von Straßen, Bahnen, Dämmen oder Gewässern, deren beantragte Streckenlänge mehr als 100 Meter beträgt