Fachspezifische Begriffe
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Abmarkung
§17 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG)
- (1) Flurstücksgrenzen sind mit festen, dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken abzumarken. Grenzmarken dürfen nur von den zuständigen Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren eingebracht, verändert, wiederhergestellt oder entfernt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie unrichtig eingebracht oder entbehrlich sind. Abmarkungsmängel werden behoben und neue Flurstücksgrenzen abgemarkt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung. Flurstücksgrenzen können abgemarkt werden, bevor sie im Liegenschaftskataster festgelegt worden sind.
Amtliches Verzeichnis
§2 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO)
- Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
Baufenster
werden durch Baugrenzen gebildet. Innerhalb dieses Fensters muß dann ein Bauwerk errichtet werden.
Baugrenze
ist eine im Bebauungsplan festgesetzte Bauflucht, die mit Gebäuden und anderen baulichen Anlagen nicht überschritten werden darf.
Baulinie
ist eine im Bebauungsplan festgesetzte Bauflucht, auf der die Gebäude zwingend zu errichten sind.
Baulast
ist eine öffentlich rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers auf sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich schon aus öffentlich rechtlichen Vorschriften ergibt. Die Baulast wirkt unbeschadet privater Rechte Dritter und geht auf den Rechtsnachfolger über. Sie wird im Baulastenverzeichnis bei der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde geführt.
Betreten von Grundstücken
§5 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG)
- (1) Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind befugt, Flurstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können bei einer Katastervermessung oder Abmarkung Personen hinzuziehen, die am Ergebnis dieser Arbeiten ein rechtliches Interesse haben. Das Betreten von Wohnungen ist nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig.
- (2) Dem Eigentümer eines Flurstücks oder einer baulichen Anlage, bei Wohnungseigentum dem Verwalter, ist die Absicht, das Flurstück oder die bauliche Anlage zu betreten oder zu befahren, rechtzeitig anzukündigen. Der Besitzer eines Flurstückes oder einer baulichen Anlage soll über die Absicht des Betretens oder Befahrens informiert werden. Ergibt sich erst während der Vermessungsarbeiten die Notwendigkeit für das Betreten oder Befahren, hat die Benachrichtigung des Eigentümers oder Verwalters unverzüglich nachträglich zu erfolgen. Eine Ankündigung, Benachrichtigung oder Information ist nicht erforderlich, wenn Flurstücke oder bauliche Anlagen öffentlich zugänglich sind.
Eigentümer nicht auffindbar
Einsicht in das Liegenschaftskataster
Auszug §11 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG)
(2) Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens werden an
- 1. Flurstückseigentümer, soweit die Daten ihr Flurstück betreffen,
- 2. Behörden,
- 3. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und
- 4. Notare
bereitgestellt.
- Die unter den Nummern 2 bis 4 Genannten erhalten Daten nur, soweit diese zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich sind.
Erbbaurecht
ist das zeitlich begrenzte, veräußerliches und vererbliches Recht an einem Grundstück, auf oder unter diesem so belasteten Grundstück ein Bauwerk zu besitzen. Das belastete Grundstück verbleibt dabei im Eigentum des Grundstückseigentümers, und das Bauwerk wird zum wesentlichen Bestandteil des Erbbaurechtes. Der Erbbauberechtigte ist somit nur unmittelbarer Besitzer des Grundstückes, aber Eigentümer des Bauwerkes.
Flächenberichtigung
Einführung einer neuen Flächengröße für ein Flurstück, das in seinen Umfangsgrenzen unverändert geblieben ist. Die Flächenberichtigung wird über den Fortführungsnachweis bekanntgegeben. Das Grundbuch wird berichtigt. Bitte beachten Sie, daß die Fläche nicht am "Öffentlichen Glauben" des Grundbuches teilnimmt.
Fortführungsnachweis
stellt den "alten" und "neuen" Flurstücksbestand gegenüber. An Hand der Fortführungsnachweise kann die Historie eines Flurstückes nachvollzogen werden. Der Fortführungsnachweis wird bei Zerlegungen, Nutzungsartenänderungen und Flächenberichtigungen angewendet. Er wird mit einem Verwaltungsakt bekannt gegeben.
Fortführungsriss
Fortführungsrisse (FR) sind öffentliche Urkunden über die im Zuge der Bearbeitung von Katastervermessungen und Grenzfeststellungen ausgeführten Amtshandlungen. VwVKvA Teil 35 definiert den Inhalt u.a. mit dem darstellenden Teil und Zahlen- und Textnachweisen.
Gebäudeeinmessung
Zu den Liegenschaften, die im Kataster nachzuweisen und zu beschreiben sind, gehören neben den Flurstücken die Gebäude.
Gemarkung
Gemarkungen sind Bezirke, deren Einrichtung auf kataster- und vermessungstechnischen Bedürfnissen beruht. Die Gemarkung bildet die Grundlage für die lagemäßige Ordnung und die Numerierung der Flurstücke. (Def. nach Kriegel/Herzfeld, Katasterkunde in Einzeldarstellungen)
Grenzfeststellung
Erstmalige Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster.
Grenztermin
Den Beteiligten werden die ermittelten Flurstückgrenzen an Ort und Stelle erläutert und ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äußern.
Grenzverhandlung
Die Grenzverhandlung (nach §16 Abs.4 SächsVermKatG) ist eine privatrechtliche Einigung der beteiligten Nachbarn über den Verlauf einer Grenze, wenn nach dem Sachverhalt und den Erklärungen der beteiligten Nachbarn anzunehmen ist, daß der vereinbarte Grenzverlauf der rechtmäßigen Grundstücksgrenze entspricht. Die Grenzverhandlung wird vorwiegend angewandt, wenn der Katasternachweis versagt und im "ungetrennten Hofraum".
Grenzwiederherstellung
Übertragen einer bereits im Liegenschaftskataster festgelegten (alten) Flurstücksgrenze in der Örtlichkeit.
Grundstückskauf
Grunddienstbarkeit
HOAI
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure -HOAI-
Kostenverzeichnis
Z.Z. werden hoheitliche Vermessungen nach der "2. Sächsischen Vermessungskostenverordnung (2.SächsVermKoVO)" abgerechnet.
Maßstab
ist eine Verhältniszahl, die die Verkleinerung von Naturmaßen zur entsprechenden Darstellung auf den Plänen und Karten angibt. Für die Planherstellung sind die Maßstäbe 1:200, 1:250, 1:500 und 1:1000 gebräuchlich. Im Liegenschaftskataster sind wir an die Maßstäbe der alten Flurkarten gebunden, 1:500, 1:1000 für Stadt- und Rahmenkarten, 1:1820, 1:2000, 1:2400 und 1:2730.
ÖbVI (Öffentlich bestellter VermessungsIngenieur)
Das Staatsministerium des Inneren bestellt auf Antrag zu Arbeiten an der Erhaltung und Fortführung des Liegenschaftskatasters freiberuflich tätige Vermessungsingenieure als Träger eines öffentlichen Amtes, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure führen ein Amtssiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen.
Ungetrennter Hofraum
Bei der Anlegung des Preußischen Katasters (Steuerkataster) um 1860 und folgende Jahre hat man auf die Vermessung der bebauten Grundstücke innerhalb geschlossener Ortschaften verzichtet, weil die Hofräume und Gärten nach dem Mietwert besteuert wurden (Gebäudesteuer) und es dabei nicht auf die Kenntnis der Flächengröße des Grundstückes ankam. Diese "Ungetrennten Hofräume und Hausgärten" waren nur bezüglich ihrer Umringsgrenzen katastermäßig festgelegt, innerhalb dieser Fläche existierte also kein Katasternachweis. Zur Bezeichnung der in den ungetrennten Hofräumen liegenden Grundstücke im Grundbuch dienten die Angaben "Anteil an ungetrenntem Hofraum" oder dergleichen und die Nummer der Gebäudesteuerrolle (Def. nach Kriegel/Herzfeld, Katasterkunde in Einzeldarstellungen). Die Auflösung des "Ungetrennten Hofraumes" erfolgt heute als Auftrag zur Zerlegung des "Ungetrennten Hofraumes". Maßgebend zur Festlegung der Flurstücksgrenzen sind die vorgefundenen Besitzstandsgrenzen, die mittels Grenzverhandlung zwischen den beteiligten Grundstücksnachbarn privatrechtlich anerkannt werden.
Vereinigung
§ 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung (BGB)
-
(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.
(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.
Vermarkung
ist die Markierung abgesteckter Punkte in der Örtlichkeit. Als Vermarkungsarten kommen je nach den örtlichen Bedingungen Farbmarken, Nägel, Bolzen, Rohre, Holzpfähle mit Nagel, Schnurgerüste mit Nagel, Platten mit Bohrungen usw. in Frage.
Verschmelzung
Die katastertechnische Zusammenfassung mehrerer benachbarter Flurstücke zu einem einzigen Flurstück wird als Verschmelzung von Flurstücken bezeichnet. Voraussetzung einer V. ist, dass die betreffenden Flurstücke Teile eines und desselben Grundstückes bilden und dass der V. auch sonst nach dem Inhalt des Grundbuches keine Hindernisse entgegenstehen (z.B. unterschiedliche Belastungen). Sind Flurstücke, die verschmolzen werden sollen, im Grundbuch als selbständige Grundstücke eingetragen, so kann die V. erst vorgenommen werden, wenn die Grundstücke grundbuchmäßig vereinigt worden sind.(Kataster-ABC, Dresbach/Kriegel)
Verwaltungsakt
Im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) heißt es im § 35 Abs. 1: "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist."
Widerspruch
Zerlegung
ist die katastermäßige Teilung eines Flurstückes. Bitte beachten Sie, daß damit noch kein Eigentumswechsel und keine grundbuchmäßige Teilung verbunden ist. Die entstehenden neuen Flurstücke werden im Grundbuch noch unter einer laufenden Nummer geführt. Die Flurstückszerlegung ist Voraussetzung für die Abschreibung eines Teiles eines Grundstückes.