Hausbau - "Man baut nur einmal im Leben"

Damit aus Ihrem Traum vom eigenen Haus von Beginn an kein Albtraum wird, möchten wir Sie über die Vermessungsleistungen, die auf Sie zukommen können, auf dieser Seite informieren. Möchten Sie wissen, welche Leistungen Sie ganz speziell benötigen, dann beraten wir Sie gern in einem unverbindlichen Gespräch.

Flurstückszerlegung

Am Anfang Ihres Bauvorhabens steht der Besitz oder Erwerb eines Grundstückes. Dieses liegt entweder schon als eigenständiges Flurstück vor, oder es muss noch durch eine zu erbringende Vermessungsleistung, eine Flurstückszerlegung, aus einem größeren Flurstück gebildet werden. Danach ist eine Übertragung des Eigentums mit der Eintragung in das Grundbuch möglich. Die Grundstücksgrenzen liegen eindeutig fest, sie sind in der Örtlichkeit durch Grenzsteinen, Grenzbolzen oder ähnlich sichtbar. Manchmal empfiehlt es sich auch, wenn die Abmarkung der Grenzen mit Grenzsteinen, Grenzbolzen oder ähnlichem erst nach der Fertigstellung ihres Hauses nachgeholt wird.

Beachten sie bitte, dass ein alter Zaun die Grenze nicht sicher widerspiegelt, ja sogar vorhandene Grenzsteine können durch frühere Baumaßnahmen in ihrer Lage verändert worden sein. Erst eine Katastervermessung durch einen dafür zugelassenen Vermessungsingenieur (ÖbVI) kann hier die notwendige Rechtssicherheit erzeugt werden.

Lageplan zum Bauantrag

Für die Erteilung einer Baugenehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist ein Bauantrag oder eine Bauanzeige durch den Bauherren (§55 SächsBO) und seinen Entwurfsverfasser (§56 SächsBO) zu stellen.

Auszug aus der SächsBO:
(Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) geändert worden ist)

§53 Bauherr

§54 Entwurfsverfasser

Wichtiger Bestandteil dessen ist der Lageplan zum Bauantrag nach § 9 DVOSächsBO. Dieser versetzt die Bauaufsichtsbehörde in die Lage, ein geplantes Bauvorhaben in Bezug auf Grundstücksgrenzen, Nachbargebäude und baurechtliche Festsetzungen und äußere Baurechtszustände auf seine Zulässigkeit zu beurteilen. Auf diesem Lageplan sind neben des geplanten Vorhabens eventuell vorhandene Gebäude, Medienträger, Strassen, Bäume und andere topographische Objekte lage- und höhenmäßig dargestellt. Ebenso werden Nachbargebäude, die in ihrer Größe und Form Einfluss auf das zu bauende Haus haben können, erfasst. Natürlich ist der Lageplan auch hilfreich bei der weiteren Gestaltung des eigenen Grundstückes durch Wege, Stellflächen, Anpflanzungen usw. durch den Bauherren seinen Architekten oder Landschaftsplaner.

Gebäudeabsteckung

Nach Erhalt der Baugenehmigung muss nach der SächsBO die festgelegte Lage des Hauses in die Örtlichkeit übertragen werden.

Auszug aus der SächsBO:

§72 Baugenehmigung und Baubeginn

Besonders wichtig dabei ist, dass die festgesetzten Grenzabstände tatsächlich eingehalten werden, weil sie ansonsten massiv die Rechte ihrer Nachbarn verletzen. Dies kann zu einem Baustop, sogar zu einem Abriss ihres Bauvorhabens führen. Es ist deshalb zweckmäßig, diese Absteckung beim ÖbVI zu beauftragen, zumal wenn die Grenzabmarkung (Setzen von Grenzmarken) noch nicht gesetzt sind. Die Absteckung des Gebäudes erfolgt in der Regel durch eine Grobabsteckung für den Erdaushub bzw. für das Abschieben der Mutterbodenschicht und durch eine Feinabsteckung auf Schnurböcke für den Hochbau. Weiterhin wird durch den Vermessungsingenieur für die Baufirma ein Höhenfestpunkt vorgegeben. Damit schafft der Vermessungsingenieur die Voraussetzung für die richtige lage- und höhenmäßige Errichtung des Bauwerkes durch den Baubetrieb entsprechend der erteilten Baugenehmigung.

Gebäudeeinmessung

Nach dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) ist der Bauherr verpflichtet, das fertiggestellte Gebäude einmessen zu lassen.

Auszug aus dem SächsVermKatG:

§ 6 Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten

Die Gebäudeeinmessung dient der laufenden Aktualisierung der Katasterkarten.