Hausbau - "Man baut nur einmal im Leben"
Damit aus Ihrem Traum vom eigenen Haus von Beginn an kein Albtraum wird, möchten wir Sie über die Vermessungsleistungen, die auf Sie zukommen können, auf dieser Seite informieren. Möchten Sie wissen, welche Leistungen Sie ganz speziell benötigen, dann beraten wir Sie gern in einem unverbindlichen Gespräch.
Flurstückszerlegung
Am Anfang Ihres Bauvorhabens steht der Besitz oder Erwerb eines Grundstückes. Dieses liegt entweder schon als eigenständiges Flurstück vor, oder es muss noch durch eine zu erbringende Vermessungsleistung, eine Flurstückszerlegung, aus einem größeren Flurstück gebildet werden. Danach ist eine Übertragung des Eigentums mit der Eintragung in das Grundbuch möglich. Die Grundstücksgrenzen liegen eindeutig fest, sie sind in der Örtlichkeit durch Grenzsteinen, Grenzbolzen oder ähnlich sichtbar. Manchmal empfiehlt es sich auch, wenn die Abmarkung der Grenzen mit Grenzsteinen, Grenzbolzen oder ähnlichem erst nach der Fertigstellung ihres Hauses nachgeholt wird.
Beachten sie bitte, dass ein alter Zaun die Grenze nicht sicher widerspiegelt, ja sogar vorhandene Grenzsteine können durch frühere Baumaßnahmen in ihrer Lage verändert worden sein. Erst eine Katastervermessung durch einen dafür zugelassenen Vermessungsingenieur (ÖbVI) kann hier die notwendige Rechtssicherheit erzeugt werden.
Lageplan zum Bauantrag
Für die Erteilung einer Baugenehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist ein Bauantrag oder eine Bauanzeige durch den Bauherren (§55 SächsBO) und seinen Entwurfsverfasser (§56 SächsBO) zu stellen.
Auszug aus der SächsBO:
(Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) geändert worden ist)
§53 Bauherr
- (1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. Er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. Der Bauherr hat vor Baubeginn den Namen des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Wechselt der Bauherr, hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- (2) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber ein Vertreter bestellt wird, der die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. Im Übrigen findet § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung.
§54 Entwurfsverfasser
- (1) Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
- (2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, sind geeignete Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.
Wichtiger Bestandteil dessen ist der Lageplan zum Bauantrag nach § 9 DVOSächsBO. Dieser versetzt die Bauaufsichtsbehörde in die Lage, ein geplantes Bauvorhaben in Bezug auf Grundstücksgrenzen, Nachbargebäude und baurechtliche Festsetzungen und äußere Baurechtszustände auf seine Zulässigkeit zu beurteilen. Auf diesem Lageplan sind neben des geplanten Vorhabens eventuell vorhandene Gebäude, Medienträger, Strassen, Bäume und andere topographische Objekte lage- und höhenmäßig dargestellt. Ebenso werden Nachbargebäude, die in ihrer Größe und Form Einfluss auf das zu bauende Haus haben können, erfasst. Natürlich ist der Lageplan auch hilfreich bei der weiteren Gestaltung des eigenen Grundstückes durch Wege, Stellflächen, Anpflanzungen usw. durch den Bauherren seinen Architekten oder Landschaftsplaner.
Gebäudeabsteckung
Nach Erhalt der Baugenehmigung muss nach der SächsBO die festgelegte Lage des Hauses in die Örtlichkeit übertragen werden.
Auszug aus der SächsBO:
§72 Baugenehmigung und Baubeginn
- (7) Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundrissfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigungen und Bauvorlagen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
Besonders wichtig dabei ist, dass die festgesetzten Grenzabstände tatsächlich eingehalten werden, weil sie ansonsten massiv die Rechte ihrer Nachbarn verletzen. Dies kann zu einem Baustop, sogar zu einem Abriss ihres Bauvorhabens führen. Es ist deshalb zweckmäßig, diese Absteckung beim ÖbVI zu beauftragen, zumal wenn die Grenzabmarkung (Setzen von Grenzmarken) noch nicht gesetzt sind. Die Absteckung des Gebäudes erfolgt in der Regel durch eine Grobabsteckung für den Erdaushub bzw. für das Abschieben der Mutterbodenschicht und durch eine Feinabsteckung auf Schnurböcke für den Hochbau. Weiterhin wird durch den Vermessungsingenieur für die Baufirma ein Höhenfestpunkt vorgegeben. Damit schafft der Vermessungsingenieur die Voraussetzung für die richtige lage- und höhenmäßige Errichtung des Bauwerkes durch den Baubetrieb entsprechend der erteilten Baugenehmigung.
Gebäudeeinmessung
Nach dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) ist der Bauherr verpflichtet, das fertiggestellte Gebäude einmessen zu lassen.
Auszug aus dem SächsVermKatG:
§ 6 Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten
- (3) Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.
- (4) Eigentümer von Flurstücken und Inhaber grundstücksgleicher Rechte haben den Vermessungsbehörden und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren auf Verlangen erforderliche Informationen für das Liegenschaftskataster, die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen sowie zur Kostenerhebung nach diesem Gesetz zu übermitteln.